4. Anerkennung

 In

Wird der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt, erhält er eine auf längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Er genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention sowie zahlreiche arbeits-, berufs- und sozialrechtliche Vergünstigungen. Nach drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, wenn das Bundesamt bescheinigt, dass keine Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme der positiven Entscheidung vorliegen.