3. Anhörung und Entscheidung

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Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Asylbewerbers erfolgt durch einen Sachbearbeiter des Bundesamtes unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Ziel der Anhörung ist es, die Fluchtgründe zu klären. Der Asylantragsteller schildert also seine Verfolgungsgründe und legt vorhandene Urkunden und andere Belege vor. Der Sachbearbeiter trifft ggf. unter Nutzung weiterer Informationsquellen die Entscheidung über den Asylantrag. Diese Entscheidung geht dem Antragsteller schriftlich zu und enthält eine Begründung.