5. Ablehnung

 In

Wird der Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, prüft der Sachbearbeiter, ob auf Grund der Situation im Heimatland eine Abschiebung nicht verantwortet werden kann. Dies kann der Fall sein bei: drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Ist dies nicht der Fall, fertigt der Sachbearbeiter einen Ablehnungsbescheid und erlässt, wenn der Asylbewerber keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Hiergegen steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen; rund 80% der Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wird, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.