6. Klagemöglichkeit

 In

Gegen eine negative Entscheidung steht dem Asylsuchenden der Weg zum Verwaltungsgericht offen. Ist sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, kann er binnen einer Woche hiergegen Klage erheben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen den Vollzug der Abschiebung beantragen. Das Verwaltungsgericht entscheidet dann vorab in einem Eilverfahren darüber.
Bei einer Ablehnung seines Asylantrags als (einfach) unbegründet besteht Klagemöglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung. Im Falle der Erhebung einer Klage ist hier die Abschiebung erst nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Gerichtsverfahrens möglich. Bestätigt das Gericht die Ablehnung, ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird er in sein Heimatland abgeschoben.
Stellt dagegen das Gericht die Voraussetzungen einer Anerkennung bzw. von Abschiebungsverboten fest, hebt es den Bescheid insoweit auf und verpflichtet das Bundesamt zur Anerkennung bzw. zur Feststellung von Abschiebungsverboten.