Was sind sichere Drittstaaten?

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Nach der sogenannten Drittstaatenregelung ist es nach EU-Recht Deutschland erlaubt, Asylbewerber bereits an der Grenze zurückzuweisen – wenn er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Ein Flüchtling darf sich dann, auch wenn er sich bereits auf bundesdeutschem Gebiet aufhalten sollte, nicht mehr auf das Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Zur Begründung heißt es, er hätte im sicheren Drittstaat schon Schutz vor politischer Verfolgung finden können.
Zu den sicheren Drittstaaten zählen die Staaten der EU, Norwegen und die Schweiz. Außerdem sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien sichere Drittstaaten. Es ist geplant, dass auch Algerien, Marokko und Tunesien zu sicheren Drittstaaten erklärt werden. Darüber muss der Bundesrat entscheiden und eine Entscheidung ist für den Herbst 2016 geplant. Mindestanforderung dafür ist, dass die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist.
In der Praxis heißt das, dass in der Regel der EU-Staat für ein Asylverfahren zuständig ist, in der der Flüchtling als erstes eingereist ist.
Ein Beispiel: Reist ein Flüchtling über Griechenland ein und dann nach Deutschland weiter, ist Griechenland für das Asylverfahren zuständig.
Aus humanitären Gründen, gibt es aber immer die Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts eines Staates. Deutschland könnte im vorliegenden Fall einem Flüchtling erlauben, das Asylverfahren weiter in der Bundesrepublik zu durchlaufen.