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Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union einem Antrag der Kommission auf Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes um ein weiteres Jahr entsprochen. Die Verlängerung des Durchführungsbeschlusses bildet die Grundlage für die Gewährung von Aufenthaltsrechten nach § 24 Abs. 1 AufenthG für Vertriebene aus der Ukraine.

Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. März 2024 (Az.: 3 B 1784/23) entschieden, dass die Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht auf Abschiebungsandrohungen, die vor dem 27. Februar 2024 wirksam geworden sind, anwendbar ist. Die Ausnahmeregelung betrifft die Frage, ob von einer Abschiebungsandrohung ausnahmsweise nicht abgesehen werden muss, obwohl der Rückführung des Ausländers dauerhaft familiäre Bindungen, Belange des Kindeswohls, gesundheitliche Gründe oder asylerhebliche Gefahren entgegenstehen.

Das Rückführungsverbesserungsgesetz ist beschlossen, aber noch nicht ausgefertigt und verkündet worden. Es wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Über den Innenausschuss des Bundestags ist noch eine bedeutsame Änderung aufgenommen worden. Das Asylgesetz soll auch in § 80 AsylG geändert werden, indem die Norm um einen Passus (Hervorhebung) ergänzt wird (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 11):

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